Die Auto-Reparatur ist unakzeptabel, zu teuer oder falsch
Oft stehen deswegen Werkstattkunden immer wieder vor enormen Schwierigkeiten.
Reparatur schlecht durchgeführt: So können Sie richtig reklamieren
• Auto-Reparatur zu teuer: Wenn die Werkstatt mehr verlangt, als beim Kostenvoranschlag angegeben
• Streit bei nicht besprochenen Arbeiten: Schiedsstelle vermittelt
1. Wie kann man eine fehlerhafte Reparatur richtig reklamieren? Wenn Sie Mängel bei Ihrem Fahrzeug nach der Reparatur bemerken, sollten Sie sie sofort bei der Werkstatt melden. Sie haben das Recht, von der Werkstatt die kostenlose Nachbesserung des Mangels zu verlangen. Dazu sollten Sie die Werkstatt ausdrücklich zur Nachbesserung auffordern und ihr dafür am besten eine Frist setzen. Die Frist sollte aber angemessen lang sein, d.h. in etwa drei Wochen. Falls die Frist abgelaufen ist, können Sie weitere Rechte geltend machen (z.B. Rücktritt vom Reparaturvertrag, Minderung des Werklohns oder Beauftragung einer anderen Werkstatt).
Tipp: Muster-Frist-Verträge finden sie im Internet. Schicken Sie das Schreiben aus Beweisgründen per Einschreiben mit Rückschein.
2. Wie oft hat die Werkstatt das Recht nachzubessern?
Die Sache, wie viele Nachbesserungsversuche die Werkstatt machen darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Als Orientierungshilfe könnte das Kaufrecht dienen: Hier gilt die Regel, dass die Reparatur nach der zweiten erfolglosen Nachbesserung gänzlich fehlgeschlagen ist. Ein dritter Versuch ist dem Kunden normalerweise nicht mehr zuzumuten.
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie der Werkstatt daher mindestens zwei Nachbesserungsversuche einräumen.
Kann die Autowerkstatt den Mangel trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht beheben, haben Sie das Recht, die Rechnung zu mindern oder sogar vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn die Werkstatt die Nachbesserung binnen einer angemessenen Frist gar nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen möchte.
Die Fristsetzung kann wegfallen, wenn Sie das Vertrauen in Ihre Werkstatt verloren haben (z.B. weil bei der Nachbesserung weitere Mängel entstanden sind). In diesen Situationen sind keine weiteren Nachbesserungsversuche zumutbar.
3. Wann habe ich die Möglichkeit, eine andere Werkstatt zu beauftragen?
Sie sollten der Werkstatt die Möglichkeit geben, die vorliegenden Mängel selbst zu beheben. Es ist also zunächst ratsam, keine fremde Werkstatt einzuschalten, sonst könnten Sie eventuell auf den Kosten sitzenbleiben.
In diesen Folgenden Ausnahmefällen dürfen Sie in eine andere Werkstatt gehen:
• Sie können den Mangel auf Kosten der ersten Werkstatt beheben, wenn sich die Werkstatt mit der Nachbesserung im Verzug befindet. Diese Situation liegt vor, wenn Sie die Werkstatt ausdrücklich mit (angemessener) Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert haben, diese aber nicht binnen der Frist tätig wird.
• Gelten die Pkw-Reparaturbedingungen, haben Sie das Recht, sich an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb zu wenden. Die erste Werkstatt muss dazu aber ihr Einverständnis abgeben.
Achtung: In der Fremdwerkstatt sollten Sie unbedingt in den Auftragsschein aufnehmen lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung handelt und dass die ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist aufbewahrt werden sollen.
4. Welche Kosten ist die Werkstatt verpflichtet zu übernehmen?
Während der Sachmängelhaftungsfrist ist die Werkstatt verpflichtet, alle sämtliche Mängel kostenlos zu beseitigen, die durch die Reparatur verursacht wurden. Die Werkstatt muss dabei folgende Kosten übernehmen:
• Fahrt- und Transportkosten für die Fahrt bzw. den Transport von und zur Werkstatt.
• Material- und Arbeitskosten: Die Werkstatt sollte den Schaden kostenlos beseitigen.
• Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Werkstatt (z.B. Verdienstausfall, Stellung eines Mietwagens) bestehen nur, wenn die Autowerkstatt den Schaden schuldhaft verursacht hat. Das ist in der Regel nicht bei jeder mangelhaften Reparatur der Fall. Die Werkstätten haben normalerweise im „Kleingedruckten“ ihre Haftung beschränkt.
Tipp: Nehmen Sie wenn es möglich ist keinen Mietwagen. Denn wenn sich herausstellen sollte, dass keine (grobe) Fahrlässigkeit der Werkstatt gegeben ist, bleiben Sie auf den Mietwagenkosten sitzen.
5. Minderung oder Rücktritt – wie funktioniert das?
War die Nachbesserung tatsächlich erfolglos, haben Sie weitergehende Rechte wie die Minderung der Rechnungssumme oder den kompletten Rücktritt von der Rechnung.
Für den Rücktritt muss es sich (zusätzlich zur erfolglosen Nachbesserung) um einen erheblichen Schaden handeln. Wenn Sie den Rücktritt begründet haben, sollte die Autowerkstatt bereits bezahlte Beträge an Sie zurückzahlen und die von ihr eingebauten Teile wieder demontieren.
Waren die Arbeiten der Werkstatt zwar nicht erfolgreich, sind für Sie aber dennoch von Wert (z.B. weil einige Fehlerursachen schon untersucht wurden), müssen Sie diese bezahlen. Der Grund dafür ist: Der neuen Werkstatt wird die Arbeit dadurch erleichtert. Die Werkstatt muss belegen können, wie hoch der Werklohnanspruch für die betreffenden Arbeiten war.
In der Praxis ist der Rücktritt meistens schwierig. Das Fehlschlagen der Nachbesserung läuft daher meist auf eine Minderung des Werklohns hinaus. Da die Berechnung der Höhe der Minderung sehr kompliziert ist, sollten Sie eine Schiedsstelle des Kfz-Handwerks (s.u.) einschalten.
6. Fahrzeug beschädigt: Zahlt die Werkstatt Schadenersatz?
Die Autowerkstatt haftet grundsätzlich, wenn Ihr Pkw während des Werkstatt-Besuchs gestohlen oder beschädigt wird. Dies gilt auch für Mängel, die Mitarbeiter der Werkstatt verursachen und für Schäden auf Probe- und Überführungsfahrten.
Verursacht die Werkstatt einen Schaden leicht fahrlässig (weil sie z.B. nicht richtig gehandelt hat), haftet sie nur eingeschränkt. Diese Einschränkung ist nicht rechtskräftig, wenn durch das Fehlverhalten der Werkstatt eine Person verletzt oder sogar getötet wurde.
Für Gegenstände im Fahrzeug haftet die Werkstatt nur dann, wenn sie eindeutig in Verwahrung gegeben wurden. Machen Sie am besten im Auftrag einen schriftlichem Vermerk über Wertgegenstände oder lassen Sie keine Wertsachen im Fahrzeug liegen.
Gelten für den Reperaturauftrag die Kfz-Reparaturbedingungen des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) nicht, haftet die Werkstatt nur für Mängel, die sie nur leicht fahrlässig verursacht hat. Die Werkstatt muss nachweisen können, dass sie nicht schuldhaft gehandelt hat. Die Werkstatt muss außerdem für alle weiteren Schäden haften, die durch eine unsachgemäße Reparatur entstanden sind.
7. Was sollte man tun, wenn die Werkstatt den Kostenvoranschlag überschreitet?
Ein rechtskräftiger Kostenvoranschlag sollte nicht „wesentlich“ überschritten (die Faustregel ist hier 15 Prozent) werden.
Sobald die Werkstatt einschätzen kann, dass der im Kostenvoranschlag genannte Betrag nicht eingehalten werden kann, muss die Werkstatt Ihnen unbedingt Bescheid geben, bevor sie weiter macht. Sie haben die Möglichkeit den Reparaturvertrag deswegen zu kündigen. Die von der Werkstatt schon erbrachten Leistungen müssen Sie aber trotzdem bezahlen.
Sollte die Werkstatt Ihnen nicht mitteilen, dass die Reparaturkosten höchstwahrscheinlich höher ausfallen werden, können Sie Schadensersatz verlangen. Sie werden dann rechtlich so behandelt, als hätten Sie den Reparaturvertrag rechtzeitig gekündigt. Das bedeutet, Sie müssen die Lohnkosten für die zu viel geleisteten Arbeiten nicht bezahlen bzw. Sie können verlangen, dass die Kosten erstattet werden.
Sonderfall Materialkosten: Man muss prüfen, ob die zu viel geleisteten Arbeiten an Ihrem Fahrzeug für Sie nützlich waren und in Ihrem Interesse lagen. Falls das der Fall sein sollte, müssen Sie die Materialkosten übernehmen.
Ein Kostenvoranschlag ist in der Regel kostenpflichtig, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Tipp: Meistens enthalten die Kfz-Reparaturbedingungen die Regelung, dass die Kosten für den Kostenvoranschlag mit in den Betrag für die Auftragsrechnung einfließen. Fragen Sie hier vorsichtshalber in der Werkstatt nach!
8. Bin ich verpflichtet Reparaturen zu bezahlen, die ich nicht in Auftrag gegebenen habe?
Reparaturen, die Sie nicht gemacht haben wollten, müssen Sie auch nicht bezahlen. Anders wäre es, wenn die Werkstatt nachweisen kann, dass es einen (schriftlichen oder mündlichen) Auftrag für die durchgeführten Arbeiten gibt.
Gut zu wissen: Einige Gerichte sind der Meinung, dass der Werklohn oder zumindest die Materialkosten auch bei nicht in Auftrag gegebenen Arbeiten vom Kunden zu begleichen sind, wenn sie für den Betrieb oder den Werterhalt des Autos nützlich waren und es keine Möglichkeit mehr gibt, die Arbeiten rückgängig zu machen. Die Richter entschieden nur in der Situation zugunsten des Kunden, wenn die nicht in Auftrag gegebene Leistung fehlerhaft erbracht wurde. Falls die Reparatur dem Kunden nicht einmal ansatzweise Vorteile bringt, sollte er auch nicht dafür bezahlen.
9. Muss ich für unnötige Arbeiten am Fahrzeug bezahlen?
Wenn Sie die Werkstatt mit der Fehlersuche und der Beseitigung eines Mangels beauftragen, handelt es sich hierbei um zwei Verträge: einen für die Fehlersuche und einen für die Fehlerbeseitigung. Meistens ist die Fehlersuche komplizierter als die Fehlerbeseitigung.
Wenn die gemachten Arbeiten nicht zum Erfolg geführt haben, müssen Sie diese unter folgenden Voraussetzungen trotzdem bezahlen:
• Die Arbeiten waren nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik zur Eingrenzung der Fehlerursache notwendig.
• Die Werkstatt ist verpflichtet, bei der Fehlersuche mit der wahrscheinlichsten Ursache zu beginnen.
• Außerdem sollte die Autowerkstatt wirtschaftlich vorangehen und darf die Fehlersuche nicht mit der teuersten Möglichkeit beginnen.
Bei Uneinigkeiten muss die Werkstatt nachweisen können, dass sie die Reparatur nach dieser Methode durchgeführt hat. Für den Kunden ist das fast nicht zu beurteilen. Diese Frage kann oft nur ein Sachverständiger aufklären.
10. Einfache Mängel, aufwendige Reparatur: Kann ich mich wehren?
Aufwendige Reparaturen oder sogar teure Ersatzteile bzw. Ersatzteilpakete sind mehr als ärgerlich. Ist beispielsweise nur die Glühlampe defekt, muss z.B. der komplette Scheinwerfer ausgetauscht werden. Die Hersteller sind bis heute nicht gesetzlich verpflichtet, kundenfreundlichere Lösungen anzubieten.